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Incoterms

Incoterms

A) Regeln die alle Arten von Lieferungen umfassen.

EXW-„Ex Works“/“Ab Werk“ bedeutet, dass der Verkäufer liefert, wenn er die Ware dem Käufer beim Verkäufer zur Verfügung stellt. Der Käufer hat die Ware beim Werk abholen und die Verzollung abwickeln, um dann den Import ins eigene Land vorzunehmen. Nachdem die Ware beim Werk geliefert wurde gehen alle Kosten und Risiken bezüglich der Ladung auf den Käufer über.

FCA-„Free Carrier“/“Frei Frachtführer“ bedeutet, dass der Verkäufer die Ware nach Abwicklung der Verzollung durch ihm, dem erststufigen Frachtführer übergibt und damit die Übergabe abschließt.

Nach dieser Übergabe gehen alle Kosten und Risiken bezüglich der Ladung auf den Käufer über. Für Frachtkosten wie auch für alle anderen Kosten hat der Käufer aufzukommen.

CPT-„Carriage Paid To“/“Frachtfrei“ bedeutet, dass der Verkäufer die Ware bis zum vereinbarten Ort des Verkaufes liefert. Nach dieser Übergabe an den erststufigen Frachtführer gehen alle Kosten und Risiken, außer der Frachtkosten bezüglich der Ladung auf den Käufer über.

CIP-„Carriage and Insurance Paid to“/“Frachtfrei versichert“ bedeutet, dass der Verkäufer im Grunde denselben Verpflichtungen unterliegt wie in der CPT-Klausel. Zusätzlich hat der Verkäufer einen Versicherungsvertrag gegen die vom Käufer getragene Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware während des Transports abzuschließen.

DAT-„Delivered At Terminal“/“Geliefert Terminal“ bedeutet, dass der Verkäufer die Ware liefert, sobald die Ware von dem ankommenden Beförderungsmittel entladen wurde und dem Käufer an einem benannten Terminal im benannten Bestimmungshafen oder -ort zur Verfügung gestellt wird. (Das „Terminal“ kann jeder Ort sein, wie z. B. ein Kai, eine Lagerhalle, ein Verzollungsdepot oder auch das Werk des Käufers sein). Alle Zölle, Verzollungsgebühren, anfallende Steuern am Zoll, Kosten und Abgaben hat der Käufer zu zahlen.

DAP-„Delivered At Place“/“Geliefert benannter Ort“ bedeutet, dass der Verkäufer liefert, wenn die Ware dem Käufer auf dem ankommenden Beförderungsmittel entladebereit am benannten Bestimmungsort zur Verfügung gestellt wird.

Alle Zölle, Verzollungsgebühren, anfallende Steuern am Zoll, Kosten und Abgaben hat der Käufer zu zahlen.

Der Verkäufer trägt alle Frachtkosten und Risiken, die im Zusammenhang mit der Beförderung zum benannten Ort entstehen.

DDP- „Delivered Duty Paid“/“Geliefert verzollt“ bedeutet, dass der Verkäufer liefert, wenn er die zur Einfuhr freigemachte Ware dem Käufer auf dem ankommenden Beförderungsmittel entladebereit am benannten Bestimmungsort zur Verfügung stellt und für Beförderungsmittel und Frachtkosten aufkommt. Der Verkäufer trägt alle Kosten und Gefahren, die im Zusammenhang mit der Beförderung der Ware bis zum Bestimmungsort und bis zum Lieferungstermin stehen und hat die Verpflichtung, die Ware nicht nur für die Ausfuhr, sondern auch für die Einfuhr freizumachen, alle Abgaben sowohl für die Aus- als auch für die Einfuhr zu zahlen sowie alle Zollformalitäten zu erledigen. Der Käufer zahlt gemäß Kaufvertrag und nimmt die Waren entgegen.

B) Klauseln der Seefrachtbeförderung oder Binnenschiffbeförderung

FAS-„Free Alongside Ship“ / „Frei Längsseite Schiff“ bedeutet, dass der Verkäufer liefert, wenn die Ware längsseits des Schiffs (z. B. an einer Kaianlage oder auf einem Binnenschiff) im benannten Verschiffungshafen gebracht ist. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware geht über, wenn sich die Ware längsseits des Schiffs befindet. Der Käufer trägt ab diesem Zeitpunkt alle Kosten.

FOB-„Free On Board“ / „Frei an Bord“ bedeutet, dass der Verkäufer die Ware an Bord des vom Käufer benannten Schiffs im benannten Verschiffungshafen liefert oder die bereits so gelieferte Ware verschafft. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware geht über, wenn die Ware an Bord des Schiffs ist. Der Käufer trägt ab diesem Zeitpunkt alle Kosten.

„Cost and Freight“/“Kosten und Fracht“ bedeutet, dass der Verkäufer die Ware an Bord des Schiffs liefert oder die bereits so gelieferte Ware verschafft. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware geht über, wenn die Ware an Bord des Schiffs ist. Der Verkäufer hat den Beförderungsvertrag abzuschließen und die Kosten und Fracht zu tragen, die für die Beförderung der Ware zum benannten Bestimmungshafen erforderlich sind.

„Cost, Insurance and Freight“/“Kosten, Versicherung und Fracht“ bedeutet, dass der Verkäufer die Ware an Bord des Schiffs liefert oder die bereits so gelieferte Ware verschafft. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware geht über, wenn die Ware an Bord des Schiffs ist. Der Verkäufer hat den Beförderungsvertrag abzuschließen sowie die Kosten und Fracht zu tragen, die für die Beförderung der Ware zum benannten Bestimmungshafen erforderlich sind. Zudem hat der Verkäufer auf eigene Kosten eine Transportversicherung abzuschließen, die zumindest der Mindestdeckung gemäß den Klauseln (C) der Institute Cargo Clauses (LMA/IUA) oder ähnlichen Klauseln entspricht.